Prüfen
Wir blicken nicht nur zurück, sondern auch nach vorne und geben Impulse
für die Zukunft Ihrer Genossenschaft.
Wir blicken nicht nur zurück, sondern auch nach vorne und geben Impulse
für die Zukunft Ihrer Genossenschaft.

Durch unsere Arbeit wollen wir Ihnen Sicherheit bieten, Haftungsrisiken minimieren und gleichzeitig wertvolle Impulse zur Entwicklung Ihrer Genossenschaft geben. Dazu gehört der Mut, unbequeme Themen klar und lösungsorientiert aufzugreifen ebenso wie eine respektvolle Zusammenarbeit mit Aufsichtsrat und Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung.
Neben der genossenschaftlichen Pflichtprüfung nach § 53 GenG bieten wir Ihnen weitere Prüfungsdienstleistungen:
Mit Ihnen als Vorstand oder Aufsichtsrat kommunizieren wir zeitnah, verständlich und vor allem fair und transparent in Zwischenbesprechungen, im Rahmen der Prüfungsschlusssitzung oder in Gestalt eines Managementletters. Unsere Prüfungsberichte sind präzise und die Aussagen gut nachvollziehbar. Auf Wunsch erläutern wir die Ergebnisse persönlich in Ihrer Versammlung.
Wir prüfen mit einem klaren Fokus auf Effizienz und Prüfungsnutzen. Effizienz im Sinne größtmöglicher Wirtschaftlichkeit der Prüfungsdurchführung genauso wie geringstmöglicher Belastung für die Mitarbeitenden und die Organisation der geprüften Genossenschaft. Der Prüfungsnutzen definiert sich neben der im Vordergrund stehenden Erfüllung der gesetzlichen Prüfungspflichten durch die Klarheit der Aussagen, die den Gremien vermittelte Sicherheit und durch nützliche Impulse für die Weiterentwicklung der Genossenschaft.
Um dies zu erreichen, führen wir die Prüfung konzentriert in zusammenhängenden Zeiträumen durch und setzen in möglichst vielen Prüfungsbereichen digitale Werkzeuge ein.
Soweit die Prüfung den Jahresabschluss betrifft, ist sie naturgemäß retrospektiv. Das verdeckt häufig den vorausschauenden Charakter der Prüfung: Einerseits vorgegeben durch die im Gesetz angelegte Pflicht zur Prüfung der Fortführungsprämisse gem. § 252 HGB und zur Prüfung des prognostischen Teils des Lageberichts. Das Gebot zur vorausschauenden Sicht ergibt sich andererseits aus dem besonderen Charakter der genossenschaftlichen Pflichtprüfung mit dem ihr innewohnenden Betreuungscharakter. Der Wirtschaftsprüfer schaut somit auf Basis seiner Kenntnisse über die Vergangenheit pflichtgemäß stets in die Zukunft.