Gründen
Wir begleiten Sie auf dem Weg von der ersten Idee
bis zur Eintragung Ihrer Genossenschaft.
Wir begleiten Sie auf dem Weg von der ersten Idee
bis zur Eintragung Ihrer Genossenschaft.

Genossenschaften stehen seit über 160 Jahren für Selbsthilfe, Selbstbestimmung und gemeinsames Handeln. Auch heute sind diese Werte aktueller denn je und bieten Antworten auf moderne Herausforderungen – sei es die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum, nachhaltige Energieversorgung oder eine sichere Unternehmensnachfolge. Der Weg von der ersten Idee bis zur Eintragung ins Genossenschaftsregister ist dabei oft komplex und mit vielen Hürden verbunden. Wir unterstützen Sie umfassend in allen Gründungsphasen, beraten Sie kompetent und sorgen dafür, dass aus Ihrer Vision eine erfolgreiche und nachhaltige Genossenschaft wird. Mit uns als Partner meistern Sie die Gründung sicher, effizient und zukunftsorientiert.
Von der ersten Idee bis zur offiziellen Eintragung – bei der Gründung einer Genossenschaft gibt es einiges zu beachten. Unsere erfahrenen Berater begleiten Sie durch den gesamten Prozess. So wird aus Ihrer Idee ein tragfähiges Geschäftsmodell.
Um als Genossenschaft eingetragen zu werden muss ihr Zweck zwingend den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb fördern und/oder – ohne den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Genossenschaft zu bilden – gemeinnützigen Bestrebungen dienen (§ 1 GenG). Ohne diesen Fördergedanken zu verfolgen, ist eine Genossenschaft nicht denkbar und wird auch nicht eingetragen werden. Der Unternehmenszweck wird durch Erstellung eines Geschäftsplans dokumentiert.
Für die Gründung braucht es mindestens drei Mitglieder, die gemeinsam den genossenschaftlichen Förderzweck verfolgen.
Die Gründung der Genossenschaft setzt eine Gründungsversammlung der künftigen Mitglieder voraus (im Wesentlichen erfolgt hier die Annahme und Unterschrift der Satzung durch mindestens drei Gründungsmitglieder). Die Satzung muss den einzelnen Bestimmungen zu den Mussvorschriften (z.B. Zweck der Genossenschaft, Sitz der Genossenschaft, etwaige Nachschusspflichten und vieles mehr) und Kannvorschriften (z.B. Beschränkung der zu zeichnenden Geschäftsanteile wenn mehr als ein Geschäftsanteil gezeichnet werden darf, Festlegung von Pflichtanteilen etc.) sowie den ergänzenden Pflichtbestandteilen durch das Genossenschaftsgesetz Rechnung tragen. Über die Beachtung der Mussvorschriften und den ergänzenden Pflichtbestandeilen hinaus ist die Satzung im Übrigen frei gestaltbar.
Nach der Gründung folgt die erste Mitgliederversammlung der Genossenschaft. Hier werden Aufsichtsrat und Vorstand gewählt, sofern dies nicht bereits in der Gründungsversammlung geschieht.
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats müssen Mitglieder der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren Mitglieder, sofern sie natürliche Personen sind, in den Vorstand oder Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden; gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für deren zur Vertretung befugte Personen. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, der Aufsichtsrat aus mindestens drei Personen. Ausnahmen bestehen für Genossenschaften mit weniger als 20 Mitgliedern: hier kann der Vorstand auf ein Mitglied beschränkt werden und auf einen Aufsichtsrat vollständig verzichtet werden; die Aufgaben (Rechte und Pflichten) des Aufsichtsrats werden dann von der Mitgliederversammlung übernommen.
Jede Genossenschaft muss Mitglied in einem Prüfungsverband werden. Der Prüfungsverband kann eine Genossenschaft erst nach ihrer Eintragung in das Genossenschaftsregister als Mitglied aufnehmen. Er muss daher im Rahmen der Gründung gegenüber der Genossenschaft die Zulassung als Mitglied im Prüfungsverband erklären. Der Prüfungsverband prüft die Genossenschaft regelmäßig. Die Wahl des Prüfungsverbands sollte wohlüberlegt sein. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ist entscheidend.
Für die Eintragung ins Genossenschaftsregister ist eine Gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes erforderlich, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft vorliegen könnte (§ 11 Abs. 2 Nr.3 GenG)“. Diese ist vom Vorstand zu beauftragen.
Der Vorstand hat für die Anmeldung der Genossenschaft mit allen erforderlichen Unterlagen beim Genossenschaftsgericht zu sorgen. Die Anmeldung erfolgt über ein Notariat. Das Gericht prüft die ordnungsgemäße Gründung und Anmeldung. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Genossenschaft im Register eingetragen. Damit ist die Gründung abgeschlossen.